Der 1. Mai ist für viele Arbeitnehmer Tag des Protestes: viele Demos und Versammlung zugunsten von Arbeitsbedingungen, besseren Löhnen oder kürzeren Arbeitszeiten finden deutschlandweit statt. Doch dieses Jahr hat vor allem die Pkw-Branche ein ganz großes Auge auf diesen Stichtag gelegt. Es endet die Übergangsphase der neuen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV).
Verbraucher im Fokus: Was ändert sich mit der Pkw-EnVKV?
Nachdem das Bundeswirtschaftsministerium im Februar dieses Jahres das neue Pkw-EnVKV-Label verkündete und der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) einige Ergänzungen und Fristen zur Novelle veröffentlichte, ist nun mit dem 1. Mai einer dieser Stichtage erreicht. Grob erklärt geht es der neuen Verordnung darum, Käufern und Leasingnehmern von Neuwagen eine übersichtlichere und transparentere Aufklärung über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen zu ermöglichen. Der Hintergedanke: eine nachhaltigere und effizientere Modellauswahl für Kunden und mehr Motivation für Hersteller, umweltfreundlichere Fahrzeuge zu entwickeln. Seit dem 23. Februar 2024 ist diese Verpflichtung in Kraft getreten, beinhaltet jedoch einige Übergangsfristen, die sich auf vier große Bereiche der Verordnung beziehen:
1. Pkw-Label: Spezifische Verbrauchs- und Emissionsangaben sind direkt am Fahrzeug oder im Online-Kontext bereitzustellen – Stichtag 01.05.2024.
2. Aushang: Informationen zu allen ausgestellten oder angebotenen Pkw-Modellen an den Verkaufsorten – Stichtag 01.05.2024.
3. Digitaler Leitfaden: Einheitliche Angaben zu allen in Deutschland verfügbaren Pkw-Modellen müssen nur noch online oder digital auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Zugänglich hier – Stichtag 15.07.2024.
4. Werbekennzeichnung: Verpflichtende Angaben in Print- und digitaler Werbung bezüglich Verbrauch und Emissionen – Stichtag 01.05.2024 online und 01.08.2024 print.
Für welche Fahrzeuge gilt das?
Allgemein gesprochen gilt die Regelung für neue Pkw, doch der Begriff “neu” wird etwas weitläufiger definiert, als man sich das vielleicht vorstellt. Ein Personenkraftfahrzeug ist dann als “neu” zu verstehen, wenn:
- die Erstzulassung nicht länger als acht Monate zurückliegt, sobald der Hersteller oder Händler den Wagen ausstellt bzw. zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet oder bewirbt oder
- er einen Kilometerstand von 1.000 Kilometern oder weniger aufweist.
Langzeitmiete wiederum wird so beschrieben: “Die einem Kunden auf einem anderen Wege als durch Leasing gegen Entgelt überlassene Nutzung eines modellspezifisch ausgewählten oder konfigurierten neuen Personenkraftwagens für einen Zeitraum von einem Monat oder länger“.
Hintergrund ist das neue WLTP-Prüfverfahren
Ausschlaggebend für die neue Verordnung war die europaweite Umstellung des Prüfmessverfahrens zur Ermittlung der Verbrauchs- und Emissionsangaben vom früheren NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zum WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) gemäß der Verordnung (EU) 2017/115, die genauere und realitätsnähere Angaben zu jedem Neufahrzeug sicherstellen soll. Strengere Prüfungen können somit eine Angabe von absoluten CO₂-Emissionswerten ermöglichen, die in einer Kombination aus Farbskala und Buchstaben für Klarheit sorgen soll. Vielen Verbrauchern sollte diese Kombination bereits aus dem Energielabel für Elektrogeräte bekannt vorkommen. Hier eine Übersicht der Neuerungen:
- Farbskala (grün bis rot) basierend auf absoluten CO₂-Emissionswerten von "A" (keine Emissionen) bis "G" (hohe Emissionen).
- Das Gewicht des Fahrzeugs wird bei der Bewertung nicht mehr berücksichtigt.
- Antriebsspezifische Labels, z. B. für Elektroautos oder Plug-in-Hybride, gewährleisten angepasste Informationen. Energiekosten bei 15.000 km Jahresfahrleistung sind anzugeben (bisher über 20.000 km.
- Mögliche CO₂-Kosten in den nächsten 10 Jahren (bei 15.000 km/Jahr) bei mittlerem (115,00 EUR), niedrigem (50,00 EUR) und hohem (190,00 EUR) CO2-Preis/Tonne müssen gekennzeichnet sein. Die CO2-Preise werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert.
- Besonderheit Plug-in-Hybride: Eine doppelte Kennzeichnung soll sowohl die Effizienz im Mischbetrieb als auch im reinen Verbrennermodus ausweisen.
Obacht bei Online-Börsen
Von der Kennzeichnungspflicht im Online-Kontext sind auch die ausgestellten Fahrzeuge auf Portalen wie mobile.de oder AutoScout24 betroffen. Für alle Neufahrzeuge, die ab dem 23. Februar 2024 veröffentlicht wurden, gilt seit dem 01. Mai 2024 die neue Pkw-EnVKV. Um Abmahnungen zu entgehen, sollten die Angaben umgehend gemäß der Verordnung für jeden Neuwagen zur Verfügung gestellt werden. Achtung, das kann teuer werden! Denn das Nichteinhalten kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Tipp für Händler: Die Hersteller sind verpflichtet, auf Nachfrage alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Weitere Details über die Pflichtangaben und das Pkw-Label gibt es hier:
Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung 2024 – Erläuterungen des ZDK
Ausblick und Entwicklung der Pkw-EnVKV
Mit der Novellierung der Pkw-EnVKV ist der erste Schritt gemacht, doch im Kontext der fortlaufenden Richtlinienüberprüfung auf europäischer Ebene wird das BMWK die Verordnung bis Ende 2024 evaluieren und gegebenenfalls im ersten Quartal 2025 anpassen. Dies soll die Aktualität und Relevanz der Verordnung sichern, trägt gewiss aber auch zu weiterer Verunsicherung und vielen Fragen bei Herstellern und Autohändlern bei.